Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

CELSA Messgeräte GmbH · Stand: August 2025

I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Die AGB der CELSA Messgeräte GmbH gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Alle Leistungen und Lieferungen der CELSA Messgeräte GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage des konkreten Vertrages in Verbindung mit den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt). Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Besteller sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen Leistungen und Lieferungen vorbehaltlos ausführen.

3. Mit der Annahme der Lieferung gelten unsere Bedingungen ausdrücklich als vom Besteller anerkannt.

II. Unterlagen / Dokumentationen

1. Mit Ausnahme solcher Unterlagen/Dokumente, die für die Inbetriebnahme oder Werbezwecke vorgesehen sind, behalten wir uns für alle anderen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Informationen und sonstigen Unterlagen wie Kostenvoranschlägen die Eigentumsund Urheberrechte vor. Die Unterlagen/ Dokumente dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht kopiert, vervielfältigt, weitergeleitet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Für den Fall der Nichterteilung eines Auftrages sind sie uns auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.

2. Alle von uns übermittelten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Informationen, sonstige Unterlagen und Gewichts- und Maßangaben basieren auf ungefähren Angaben und sind nicht verbindlich. Die CELSA Messgeräte GmbH behält sich Änderungen an dem Angebot zu Grunde liegenden technischem Konzept vor, sofern dadurch Leistung und Qualität des angebotenen Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt werden.

3. Für alle an die CELSA Messgeräte GmbH vom Besteller oder Lieferanten übermittelten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Informationen sowie sonstigen Unterlagen, sichert der Besteller oder Lieferant zu, dass sie frei von Rechten (insbesondere frei von Urheber-, Patent-, Marken- und Geschmacksmuster-rechten) sind. Für den Fall der Inanspruchnahme durch Dritte, stellt der Besteller oder Lieferant die CELSA Messgeräte GmbH von der Haftung gegenübe Dritten frei und trägt jegliche hieraus entstehende Schäden.

III. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsschluss

1. Unsere Vertragsangebote sind freibleibend.

2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der CELSA Messgeräte GmbH maßgebend. Soll der Liefergegenstand besonderen Zwecken des Bestellers entsprechen, so müssen diese Zweckbestimmung und die entsprechenden Erfordernisse, denen der Liefergegenstand genügen soll, vom Besteller im Auftrag ausdrücklich und vollständig bezeichnet und von der CELSA Messgeräte GmbH bestätigt werden.

3. Bestellungen von Auslandskunden sind nur unter der Angabe der UmsatzsteuerIdentifikationsnummer wirksam.

4. Der Auftrag oder die Aufträge, basierend auf unserem Angebot, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.

5. Änderungen an der Bestellung sind nach Zugang der Bestätigung nur insoweit zulässig, als die Bestätigung von der Bestellung abweicht. Abweichungen müssen unverzüglich gerügt werden.

6. Bei der Bestellung eines Abrufauftrages muss die Frist, innerhalb der die bestellte Warenmenge abgerufen wird,

7. angegeben werden. Erfolgen die Abrufe nicht oder nicht vollständig innerhalb dieser Frist, so ist die CELSA Messgeräte GmbH berechtigt, wahlweise entweder für den gelieferten Teil den für diese Losgröße geltenden Preis zu berechnen oder die noch nicht abgerufene Menge zu liefern und zu berechnen. Hieraus entstehende Forderungen unterliegen unserer allgemeinen Zahlungsbedingungen.

8. Informationen über die Zahlungsunfähigkeit des Bestellers (z.B. Nichtzahlung von seit über drei Wochen fälligen Rechnungen, Anmeldung des Insolvenzverfahrens) berechtigen die CELSA Messgeräte GmbH zum Rücktritt vom Vertrag.

IV. Lieferbedingungen

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Abgangswerk. Die Transportgefahr geht – auch bei Lieferung „frachtfrei“ – in dem Zeitpunkt an den Besteller über, in dem wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der Bundesbahn übergeben.

2. Soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen werden, erfolgen alle Lieferungen innerhalb Deutschlands unfrei.

3. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, werden Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

V. Lieferzeit und Verzug

1. Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich zugesagt worden sind.

2. Soweit die Einhaltung der Lieferverpflichtung von Verpflichtungen des Bestellers abhängig ist, setzt diese die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Insbesondere muss der Auftrag vollständig geklärt, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Besteller beizubringende Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingemäß bei der CELSA Messgeräte GmbH eingegangen sein.

3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den Besteller abgesandt ist.

4. Soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, kann die CELSA Messgeräte GmbH in Teillieferungen leisten und unmittelbar nach Entgegennahme fakturieren. Für Rest und Teillieferungen werden jeweils Versandkosten in Rechnung gestellt.

5. Kosten für Sonderzustellungen und Export gehen zu Lasten des Bestellers. Exportkosten müssen bereits bei der Bestellung in schriftlicher Form mitgeteilt werden.

6. Ist ein vereinbarter Liefertermin ohne Verschulden der CELSA Messgeräte GmbH nur durch Sonderzustellung einzuhalten, trägt die Kosten der Sonderzustellung der Besteller.

7. Verzögert sich die Lieferung und Leistung auf Grund höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht der Kontrolle der CELSA Messgeräte GmbH unterliegen wie zum Beispiel Krieg, Kriegsfolgen oder kriegsähnliche Zustände, Unruhen, Sabotage, Streik, Betriebsstörungen, Unterbrechung der Transportwege, dann verlängert sich die angegebene oder vertraglich vereinbarte Lieferzeit oder eine sonstige Leistung stillschweigend um den zur Beseitigung dieses Grundes notwendigen angemessenen Zeitraum. Die CELSA Messgeräte GmbH informiert den Besteller unverzüglich über Grund und Dauer der Verzögerung.

8. Dies gilt auch für den Fall, dass die zuvor genannten Gründe bei Zulieferern der CELSA Messgeräte GmbH vorliegen.

9. Dauern solche Gründe über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten an, kann der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden. Soweit die aufgeführten Gründe zur Unmöglichkeit der Lieferung führen, sind beide Vertragsparteien zur Vertragsauflösung berechtigt. Sind von der Behinderung oder Verzögerung nur Teile des Vertrages betroffen, so sind die Vertragspartner auch zur Kündigung dieser Teile berechtigt. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet sich innerhalb von fünf Werktagen zu erklären, ob er an dem Vertrag festhält.

10. Der Besteller trägt die Mehrkosten einer durch ihn verursachten Unterbrechung und Verzögerung der der CELSA Messgeräte GmbH obliegenden Aufgaben.

11. Soweit dem Besteller Schäden auf Grund einer von der CELSA Messgeräte GmbH verschuldeten Überschreitung der Lieferfrist entstanden sind, kann er lediglich und unter Ausschluss weiterer Ansprüche, eine Verzugsentschädigung für jede volle Woche der Überschreitung in Höhe von 0,5%, im ganzen jedoch höchstens in Höhe von 5% des Wertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, einen höheren Schaden geltend zu machen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der CELSA Messgeräte GmbH zuzurechnenden Personen oder wenn die Einhaltung der Lieferfrist ausnahmsweise einmal eine so genannte wesentliche Vertragspflicht darstellt. Diese Haftungsbeschränkung gilt weiterhin nicht für Schäden aufgrund schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.

12. Der Besteller ist nicht berechtigt die Annahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel zu verweigern, die weder die Verwendbarkeit noch den Wert der Ware beeinträchtigen. Die Definition unerheblicher Mängel können jederzeit produktspezifisch bei unserem Qualitätsbeauftragen angefragt werden.

13. Ist es Sache des Besteller das Transportmittel für die Lieferung bereitzustellen und bewirkt er dieses in der vertraglich vorgesehenen Zeit nicht oder verzögert sich der Versand aus sonstigen nicht von der CELSA Messgeräte GmbH zu vertretenden Gründen, wird die CELSA Messgeräte GmbH von ihrer Lieferpflicht durch die Einlagerung der Liefergegenstände auf Kosten und auf Risiko des Bestellers frei. Der Lagerschein oder die Spediteur-Übernahmebescheinigung gelten als Belege für die vertragsgemäße Lieferung. Dies gilt auch für Waren, die zum Versand bereit stehen, jedoch auf Verlangen des Bestellers erst zu einem späteren Termin als vereinbart versendet werden sollen oder vom Besteller erst später als vereinbart abgerufen werden. Die Kosten der Lagerverwaltung betragen pauschal und ohne Verpflichtung die entsprechenden Kosten nachweisen zu müssen für jede angefangene Woche 3% des Bruttopreises der jeweils zu liefernden Ware. Bestellte Waren werden nicht länger als 12 Monate gelagert.

14. Auf Bestellungen mit einem Warennettowert von unter 100,- Euro innerhalb Deutschlands erheben wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 15,- €. Innerhalb der EU erheben wir einen Mindermengenzuschlag von 20, - Euro. Bestellungen dieses geringen Umfangs können nicht eingelagert werden.

15. Mustersendungen werden für vier Wochen kostenlos zur Ansicht versandt. Werden die Muster nicht innerhalb dieses Zeitraums zurückgesendet, berechnen wir die Lieferung entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste und den Lieferbedingungen der CELSA Messgeräte GmbH.

VI. Höhere Gewalt

1. Ist die CELSA Messgeräte GmbH an der rechtzeitigen Durchführung ihrer Lieferungen und Leistungen durch höhere Gewalt gehindert, so entfällt für die Dauer der Behinderung oder Verzögerung eine Haftung für den aus dem Verzug entstandenen Schaden.

VII. Preise und Zahlungsbedingungen

1. In Katalogen oder Preislisten genannte Preise und Angaben sind unverbindlich. Es gilt der vertraglich vereinbarte Preis in EURO. Umrechnungen erfolgen nach dem Kurswert, der zum Zeitpunkt der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.

2. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, gilt der vereinbarte Preis zuzüglich der jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Spezialtransporte, wie Expressdienste, und Sonderverpackungen sowie Transportversicherungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die CELSA Messgeräte GmbH behält sich das Recht vor, Preise bis vier Wochen vor Auslieferung angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn uns der Betrag unwiderruflich und ohne Abzug weiterer Kosten in der vereinbarten frei konvertierbaren Währung spätestens zum Fälligkeitstag durch eine erstklassige Bank in Deutschland gutgeschrieben wurde.

4. Bei Zahlungen mittels Schecks kann ein zugesagter Skonto nicht in Anspruch genommen werden.

5. Sofern vertraglich nicht anderweitig vereinbart, ist der Rechnungspreis netto ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Das Geltendmachen eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger, als von uns geltend gemacht.

6. Befindet sich der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Verzug und wird dadurch die Lieferung oder Leistung, verzögert, sind die Zahlungen so zu leisten, als ob die Verzögerung nicht eingetreten wäre.

7. Die CELSA Messgeräte GmbH behält sich vor bei Zahlungsverzug des Bestellers gestundete Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen einzustellen.

8. Informationen über die Zahlungsunfähigkeit des Bestellers (zum Beispiel: Nichtzahlung von seit drei Wochen fälligen Forderungen, Anmeldung der Insolvenz) berechtigen die CELSA Messgeräte GmbH zur Fälligstellung jeglicher Forderungen gegenüber diesem.

9. Bei Erstkunden ist die CELSA Messgeräte GmbH berechtigt, Waren nur gegen Vorkasse oder Nachnahme zu liefern.

10. Gutschriften zugunsten von Bestellern werden nur unter Verrechnung mit entstehenden Bankgebühren angewiesen.

11. Der Besteller kann nur mit seitens der CELSA Messgeräte GmbH anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur berechtigt, soweit der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VIII. Verpackung

1. Die CELSA Messgeräte GmbH behält sich die Auswahl der Verpackung vor.

2. Der Preis beinhaltet eine Standardverpackung.

3. Bei leicht zerbrechlichen Gegenständen sind wir berechtigt, ohne vorherige Vereinbarung, diese gegen Bruch auf dem Transportweg zu versichern und entsprechend zu verpacken. Die Versicherungsprämien sowie zusätzlichen Verpackungskosten, werden jeweils mit der Ware in Rechnung gestellt.

IX. Spezifikationen

1. Alle Produkte entsprechen den in unserem jeweils gültigen Katalog angegebenen Spezifikationen, wobei wir uns vorbehalten, die Produkte dem jeweils neuesten Stand der Technik anzupassen.

2. Alle Abbildungen, Masse und Gewichte sind unverbindlich.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Die CELSA Messgeräte GmbH behält sich das Eigentum an der Lieferung und Leistung bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die CELSA Messgeräte GmbH – nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung – zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben hiervon unberührt. Bei begründetem Herausgabeverlangen ist die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf die Gefahr des Bestellers und auf seine Kosten an uns zurückzusenden.

2. Ist die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes mit weiteren besonderen Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Bestellers verbunden, ist der Besteller verpflichtet, für deren Erfüllung auf eigene Kosten Sorge zu tragen oder an einem, den Bestimmungen des Landes entsprechenden Sicherungsrechts, mitzuwirken.

3. Der Besteller ist berechtigt, über die Lieferung ausschließlich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Anderweitige Verfügungen, insbesondere die Verpfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferung, sind unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, die CELSA Messgeräte GmbH unverzüglich zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zu überlassen, welche zur Wahrung ihrer Rechte notwendig sind. Dritte sind auf die Eigentumsrechte der CELSA Messgeräte GmbH hinzuweisen.

4. Soweit der Besteller die unter Eigentumsvorbehalt stehende Lieferung weiterveräußert, gleichgültig ob die Veräußerung ohne oder nach erfolgter Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt, tritt er die hieraus entstehende Forderung an die CELSA Messgeräte GmbH ab. Die CELSA Messgeräte GmbH nimmt die Abtretung an. Die Abtretung erfolgt jeweils im Verhältnis des Wertes der Lieferung (maßgebend ist der Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer). Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung eigenständig einzuziehen, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Der Besteller ist verpflichtet alle Maßnahmen oder Umstände vollständig und unverzüglich mitzuteilen welche den Bestand der Sicherungsrechte gefährden.

5. Die Verarbeitung der unter Vorbehalt stehenden Lieferung erfolgt für die CELSA Messgeräte GmbH als Hersteller, ohne dass dieser hieraus Verpflichtungen entstehen. Soweit eine Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung der unter Vorbehalt stehenden Lieferung mit anderen, nicht der CELSA Messgeräte GmbH gehörenden Waren erfolgt, steht der CELSA Messgeräte GmbH das Miteigentum an der neu hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes der unter Vorbehalt stehenden Lieferung zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung zu. Soweit der Besteller an der neu hergestellten Sache das alleinige Eigentum erwirbt, besteht Einigkeit, dass der Besteller der CELSA Messgeräte GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der unter Vorbehalt stehenden Lieferung einräumt und diesen Miteigentumsanteil für die CELSA Messgeräte GmbH unentgeltlich verwahrt.

6. Übersteigt der Wert dieser Sicherung, die Höhe unserer Forderung um mehr als 20%, werden wir insoweit auf Verlangen des Bestellers eine Sicherung nach unserer Wahl freigeben.

7. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Besteller so lange zur Einziehung der Forderungen berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Besteller hat uns die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und uns die für die Einziehung erforderlichen Angaben zu machen.

XI. Inbetriebnahme

1. Kosten der Inbetriebnahme der von uns gelieferten Waren sind nicht Bestandteil unseres Angebots.

XII. Sachmängelhaftung

1. Die CELSA Messgeräte GmbH haftet für besondere Eigenschaften der vertraglich vereinbarten Lieferung und Leistung nur nach entsprechender schriftlicher Zusicherung.

2. Kosten, die der CELSA Messgeräte GmbH auf Grund einer unberechtigten Quantitäts- oder Qualitätsrüge entstehen, werden dem Einsender in Rechnung gestellt.

3. Die CELSA Messgeräte GmbH leistet für Mängel der Lieferung nach eigener Wahl und eigenem Ermessen Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderliche Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzt die CELSA Messgeräte GmbH Teile oder ganze Liefergegenstände, werden diese Eigentum der CELSA Messgeräte GmbH und bleiben in ihrem Besitz.

4. Voraussetzung für die Mängelgewährleistung ist, dass der Liefergegenstand nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in seiner Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter, nachlässiger oder nicht bestimmungsgemäßer Behandlung oder Verwendung, übermässiger Beanspruchung oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch unsachgemäße Inbetriebnahme oder Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten durch nicht autorisierte Personen oder Händler oder durch unsachgemäße Lagerung nach dem Gefahrübergang werden Mängelansprüche ausgeschlossen. Der gewöhnliche Verschleiß bei dem Liefergegenstand oder bei seinen Bauteilen ist kein Mangel und löst keine Gewährleistungsansprüche aus, auch wenn dies zum Ausfall des Liefergegenstandes führt. Ein erhöhter Verschleiß liegt vor, wenn die Produkte an der Grenze ihrer Spezifikationen betrieben werden. Hinweise hierzu werden von Fall zu Fall durch unser Fachpersonal schon im Angebotsstadium schriftlich vorgegeben. Der Verschleiß kann bauartbedingt und abhängig von der jeweiligen Nutzung innerhalb der Gewährleistungsfrist eintreten und führt nicht zur Sachmängelhaftung.

5. Mängelansprüche bestehen nicht soweit die Ware nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit oder von Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben und anderen technischen oder sonstigen Daten/Angaben aus unserem Angebot abweicht, sofern sie Wert und die Brauchbarkeit nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.

6. Richtlinien zu Punkt 3-6 finden sind in den jeweiligenn Gebrauchsanweisungen zu finden und können produktspezifisch beim Qualitätsbeauftragten der Firma CELSA Messgeräte GmbH angefragt werden.

7. Eine Gewährleistung für verfahrensbedingte Funktionen übernimmt die CELSA Messgeräte GmbH nur, soweit diese zusätzlich vereinbart wurde.

8. Die Mängelansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Gefahrübergang. Soweit eine Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erfolgt ist, beginnt die Gewährleistungsfrist für die ausgebesserten oder ersetzten Teile mit dem erneuten Gefahrübergang. Dies gilt nicht soweit Mängel arglistig verschwiegen wurden sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. Der Lieferregress ist ausgeschlossen, wenn der Besteller es versäumt, seinen Kunden auf die gewöhnliche Verschleißdauer hinzuweisen und er hierdurch gegenüver seinem Kunden ersatzpflichtig wird.

10. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Sein Recht Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen wird hiervon nicht berührt.

11. Der Besteller muss einen offensichtlichen Mangel innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Lieferung schriftlich anzeigen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge an die CELSA Messgeräte GmbH ausreichend. Soweit keine fristgerechte Rüge erfolgt, ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Handelt es sich um einen „versteckten“ Mangel, hat der Besteller diesen Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung des Mangels schriftlich bei der CELSA Messgeräte GmbH anzuzeigen. Es genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

12. Alle Rücklieferungen haben frei CELSA Messgeräte GmbH zu erfolgen.

13. Jede Lieferung, auch Teillieferung, gilt als selbstständiges Geschäft, etwaige Mängel einer Lieferung sind ohne Rechtsfolge für andere bzw. weitere Lieferungen.

14. Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit der Ware können nur innerhalb von sechs Monaten nach Erhebung der Rüge geltend gemacht werden, soweit die Verjährungsfrist nach Ziff. 7 abgelaufen ist. Ansonsten verlängert sich die Rügemöglichkeit bis zum Ablauf der Frist nach Ziff. 7.

XIII. Gewerbliche Schutzrechte

1. Die CELSA Messgeräte GmbH haftet dem Besteller für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter im Rahmen der nachfolgenden Regelung. Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt voraus, dass die CELSA Messgeräte GmbH unverzüglich üver Ansprüche aus Schutzrechten unterrichtet wird. Sollten Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen, die den Besteller an der Nutzung des Liefergegenstandes hindern, so wird die CELSA Messgeräte GmbH auf eigene Kosten und nach unserer Wahl entweder a. dem Besteller das Recht zur Benutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder b. den Liefergegenstand schutzrechtsfrei gestalten oder c. den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.

2. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Anwendung des Liefergegenstandes nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.

3. Die zuvor genannten Haftungsregelungen finden keine Anwendung, wenn die CELSA Messgeräte GmbH einen Liefergegenstand nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers gefertigt oder entwickelt hat. Vielmehr hat der Besteller die CELSA Messgeräte GmbH in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen.

4. Der Besteller erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung der zur Verfügung stehenden Schutzrechte, die das Zusammenwirken des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen betreffen.

XIV. Haftungsbeschränkung

1. Die Haftung für Pflichtverletzungen der CELSA Messgeräte GmbH einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße, es sei denn, es wurde ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen.

2. Grundsätzlich beschränkt sich die Haftung auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden. Weitergehende oder anderweitige Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei vertragswesentlichen Pflichtverletzungen sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

4. Die CELSA Messgeräte GmbH haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Leistungen resultieren, die aufgrund der vom Besteller übergebenen oder geprüften Zeichnungen, Vorlagen, Berechnungen und Ähnlichem erbracht wurden. Die CELSA Messgeräte GmbH hat jedoch die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.

XV. Stornierung durch den Besteller

1. Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Waren werden nicht zurückgenommen.

2. Bei Stornierung noch nicht ausgelieferter Bestellungen von mehr als 50% der einzelnen Positionen werden ungeachtet der Abnahme bei Lagerware 25% des Nettoverkaufspreises zuzüglich eventueller Kosten für die Aufarbeitung berechnet.

3. Storniert der Besteller nicht lagermäßig vorrätig gehaltene Ware werden 50 % des Nettoverkaufspreises zuzüglich eventueller Kosten für die Aufarbeitung berechnet.

4. Bei Stornierung von nicht im Katalog gelisteten Anfertigungen sowie von Sonderanfertigungen kann die CELSA Messgeräte GmbH ungeachtet der Abnahme den vollen Nettoverkaufspreis in Rechnung stellen jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen.

5. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als berechnet.

XVI. Exportkontrolle

1. Die Gültigkeit unseres Angebotes und jeder daraus resultierenden Bestellung unterliegt, soweit zutreffend, der Genehmigung erforderlicher Export- oder Importlizenzen der deutschen Behörden und/ oder anderer in Frage kommenden internationalen oder ausländischen Behörden. Der Besteller bestätigt ausdrücklich, dass ihm die betreffenden Richtlinien bekannt sind oder er sich hiervon Kenntnis verschaffen wird. Ferner bestätigt der Besteller, dass er keine geschäftlichen Aktivitäten mit Produkten und/ oder Dokumentationen und/ oder Software entgegen diesen jeweils gültigen Richtlinien durchführen wird.

XVII. Rückgabe / Retouren

1. Rückgaben außerhalb von Mängelfällen erfolgen freiwillig (Kulanz); ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht für Unternehmer nicht. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt hiervon unberührt.

2. Rücksendungen sind vorab über das Retouren-/Reklamationsformular bzw. bei CELSA anzumelden (Retouren-Nummer). Unangekündigte Rücksendungen können nicht bearbeitet werden.

3. Die Rückgabe ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware anzumelden.

4. Zurückgegebene Ware muss unbenutzt, vollständig und in ungeöffneter Originalverpackung inklusive Zubehör sein.

5. Von der Rückgabe ausgeschlossen sind kundenspezifisch konfigurierte oder kalibrierte Messgeräte sowie Sonderanfertigungen.

6. Die Kosten und das Risiko der Rücksendung trägt der Besteller, sofern die Rückgabe nicht auf einem von CELSA zu vertretenden Mangel beruht.

7. Nach Eingang und Prüfung der Ware erfolgt eine Gutschrift des Warenwerts. CELSA behält sich vor, eine angemessene Wiedereinlagerungsgebühr (in der Regel 10–15 % des Warenwerts) sowie Wertminderungen durch Gebrauch oder Beschädigung in Abzug zu bringen. Soweit eine Endverbleibsbestätigung und/ oder Importlizenz erforderlich ist, wird uns der Besteller auf unsere Anforderung solche Dokumente beschaffen.

2. Insbesondere Lieferungen in Länder, die einem EU-Embargo unterstehen, können von der CELSA Messgeräte GmbH verweigert werden. Die Weigerung löst keine Schadensersatzpflichten aus.

XVIII. Schlussbestimmungen

1. Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz der CELSA Messgeräte GmbH. Die CELSA Messgeräte GmbH ist daneben berechtigt, am Firmenhauptsitz des Bestellers zu klagen.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Gesetze über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen (UN-Kaufrecht), auch wenn der Besteller seinen Geschäftssitz im Ausland hat.

3. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Geschäftssitz der CELSA Messgeräte GmbH Erfüllungsort.

4. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der AGB unwirksam sein oder werden, wird hierdurch nicht die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen betroffen.

5. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

6. Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus dem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

7. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei auf das Schriftformerfordernis nur durch ausdrückliche schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann.

8. Der Besteller erklärt mit der Bestellung vorab sein Einverständnis in die eventuelle Abtretung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Er erhebt keinerlei Einwendungen gegen eine stille Zession zu Kreditsicherungszwecken. CELSA Messgeräte GmbH Rheinfeldstraße 69, 67354 Römerberg

AGB als PDF